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Hintergrund

BSE-Problematik

Hirn und Rückenmark (Zentralnervengewebe) von Rindern können die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) auf den Menschen übertragen. BSE äußert sich beim Menschen als immer tödlich verlaufende spongiforme Enzephalopathie - die 1995 erstmals aufgetretene sogenannte neue Variante der Creutzfeldt-Jakob- Erkrankung (vCJK). Bei Rindern konzentrieren sich mehr als 95% der BSE- verursachenden Erreger auf das zentrale Nervensystem (ZNS: Hirn- und Rückenmark) sowie auf begrenzte Anteile des peripheren Nervensystems in der Nähe des Rückenmarks (dorsale Wurzelganglien). Daher beschloss die Kommission der Europäischen Union bereits 1997 das generelle Verbot von spezifiziertem Risikomaterial (SRM) in der menschlichen Nahrungskette (97/534/EG) als primäre und wirkungsvollste Maßnahme zum Schutz des Verbrauchers gegen den BSE-Erreger. In Deutschland ist dieses Verbot zum 1. Oktober 2000 in Kraft getreten.

Die Spezifizierung richtet sich insbesondere auf Hirn und Rückenmark von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter von über 12 Monaten. Es häufen sich jedoch wissenschaftliche Hinweise, die gegen eine Begrenzung auf Alter und Tierart sprechen. Zudem wurde im tierexperimentellen Modell gezeigt, dass auch sogenannte "resistente" Spezies Erreger transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) übertragen und vermehren können, ohne selbst zu erkranken. Dies bedeutet, dass auch ZNS von bisher nicht untersuchten Tierarten, die über die Verfütterung von Tierkörpermehl mit dem BSE-Erreger in Kontakt gekommen sind, als Risikomaterial eingestuft werden muss.

In einer Stellungnahme vom 25.04.02 (Download) stellt das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) fest, dass nach gängiger Schlachtpraxis eine Kontamination des Fleisches mit Gewebe, das bei infizierten Tieren bereits höchste BSE-Infektiosität aufweisen kann, unvermeidbar ist. Zum gleichen Schluss kam auch die TSE-BSE-ad-hoc- Gruppe der Europäischen Union in ihrem "Scientific Report on Stunning Methods and BSE Risk" vom 13.12.01 (Download).

Es ist daher sinnvoll die Oberfläche von Fleisch, insbesondere bei der Gewinnung von Köpfen und Rinderbackenfleisch, auf eine ZNS-Kontamination zu testen. Zur Überprüfung der Schlachthygiene kann es nützlich sein Messer und anderen Flächen, die mit ZNS in Berührung gekommen sind bzw. sein könnten, auf eine Verunreinigung mit ZNS zu untersuchen.

Die Verordnung 1139/2003/EG schreibt unter anderem vor, dass Schlachtbetriebe, die Rinderköpfe verarbeiten, Laboruntersuchungen auf ZNS-Gewebe zu veranlassen haben.



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